§ 38 – Postnachfolgeunternehmen
(1) Postnachfolgeunternehmen sind die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und normal die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. normal arabic (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.
Kurz erklärt
- Postnachfolgeunternehmen sind inländische Unternehmen, die im Postumwandlungsgesetz genannt sind oder durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden.
- Die Bundesregierung kann Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen bestimmen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.
- Dies dient dem Schutz der Rechtsstellung der Beamten und der Sicherstellung angemessener Beschäftigung.
- Nur Unternehmen mit Sitz im Inland, die rechtlich oder wirtschaftlich mit der ehemaligen Deutschen Bundespost verbunden sind, können bestimmt werden.
- Vor der Erlass der Rechtsverordnung müssen die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen angehört werden.