§ 9 – Stellenplan
(1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. (2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6. (4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.
Kurz erklärt
- Das Postnachfolgeunternehmen muss einen Stellenplan für jedes Geschäftsjahr erstellen, der vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt werden muss.
- Es können die Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, wenn dies sachgerecht bewertet wird.
- Diese Regelung gilt auch für eine bestimmte Obergrenze in der Besoldungsgruppe A 6.
- Beamte können ein Amt nur erhalten, wenn sie in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden.
- Beförderte Beamte können rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden, gemäß den Regelungen für Bundesbeamte.