Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 36

§ 36 – Sprecherausschuss

(1) In den Postnachfolgeunternehmen gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben. (2) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional vergleichbaren Beamten. (3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) entsprechend. (4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Sprecherausschussgesetz gilt für Postnachfolgeunternehmen nach deren Eintragung ins Handelsregister.
  • Leitende Angestellte umfassen auch vergleichbare Beamte.
  • Die Regelungen zur Wahlordnung des Sprecherausschussgesetzes gelten ebenfalls für diese Beamten.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 31 Abs. 2) des Sprecherausschussgesetzes ist für Beamte nicht anwendbar.