Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. September 1994
§ 36
§ 36 – Sprecherausschuss
(1) In den Postnachfolgeunternehmen gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben. (2) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional vergleichbaren Beamten. (3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) entsprechend. (4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Das Sprecherausschussgesetz gilt für Postnachfolgeunternehmen nach deren Eintragung ins Handelsregister.
- Leitende Angestellte umfassen auch vergleichbare Beamte.
- Die Regelungen zur Wahlordnung des Sprecherausschussgesetzes gelten ebenfalls für diese Beamten.
- Eine bestimmte Regelung (§ 31 Abs. 2) des Sprecherausschussgesetzes ist für Beamte nicht anwendbar.