Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. September 1994
§ 12
§ 12 – postpersrg
Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.
Kurz erklärt
- Der Vorstand kann eigene Regelungen für Beamte der Postnachfolgeunternehmen erlassen.
- Diese Regelungen können von den bundesweiten Reise- und Umzugskostenbestimmungen abweichen.
- Die neuen Regelungen dürfen jedoch nicht besser sein als die für vergleichbare Arbeitnehmer.
- Es wird darauf geachtet, dass die Rechte der Beamten gewahrt bleiben.
- Ziel ist es, angepasste Regelungen für die spezifischen Bedürfnisse der Postnachfolgeunternehmen zu schaffen.