Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 12

§ 12 – postpersrg

Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand kann eigene Regelungen für Beamte der Postnachfolgeunternehmen erlassen.
  • Diese Regelungen können von den bundesweiten Reise- und Umzugskostenbestimmungen abweichen.
  • Die neuen Regelungen dürfen jedoch nicht besser sein als die für vergleichbare Arbeitnehmer.
  • Es wird darauf geachtet, dass die Rechte der Beamten gewahrt bleiben.
  • Ziel ist es, angepasste Regelungen für die spezifischen Bedürfnisse der Postnachfolgeunternehmen zu schaffen.