Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 11

§ 11 – Belohnungen, Aufwandsentschädigungen

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet. (2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand kann Belohnungen für Beamte im Postnachfolgeunternehmen festlegen.
  • Diese Belohnungen sind als Sachbezüge und nicht als Geldleistungen gedacht.
  • Die Belohnungen werden nicht zur Besoldung hinzugezählt.
  • Der Vorstand kann auch Richtlinien zur Erstattung von dienstlichen Aufwendungen erlassen.
  • Diese Regelungen benötigen die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.