Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 24

§ 24 – Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. (3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

Kurz erklärt

  • Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für die Postnachfolgeunternehmen nach deren Eintragung ins Handelsregister, sofern im Gesetz nichts anderes steht.
  • Beamte in diesen Unternehmen werden für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer betrachtet.
  • Ein Beamter, dem eine Tätigkeit in einem Unternehmen zugewiesen wird, gilt ebenfalls als Arbeitnehmer für bestimmte Vorschriften, einschließlich der Vertretung im Aufsichtsrat.
  • Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung gelten für diesen Beamten als Beschäftigten des Unternehmens.
  • Verpflichtungen gegenüber dem Beamten, die das Unternehmen nicht erfüllen kann, liegen entweder beim Postnachfolgeunternehmen oder beim Bund, je nach Zuständigkeit.