Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. September 1994
§ 6
§ 6 – Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit
Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.
Kurz erklärt
- Ein Beamter kann vorübergehend auf einem niedrigeren Posten eingesetzt werden, ohne seine Amtsbezeichnung zu verlieren.
- Die Dienstbezüge werden weiterhin gezahlt.
- Der Einsatz muss aus betrieblichen Gründen notwendig sein und zur Vorbildung des Beamten passen.
- Diese vorübergehende Verwendung beeinträchtigt nicht die Möglichkeit zur Beförderung.
- Dauert der Einsatz länger als zwei Jahre, muss der Beamte zustimmen.