Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 8

§ 8 – Ämterbewertung

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Kurz erklärt

  • § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt auch für Postnachfolgeunternehmen.
  • Gleichwertige Tätigkeiten in diesen Unternehmen werden als amtsgemäße Funktionen anerkannt.
  • Eine Tätigkeit kann mehreren Ämtern zugeordnet werden.
  • Maximal können bis zu fünf Ämter einer Tätigkeit zugeordnet werden.
  • Dies betrifft die Besoldung und Einstufung der Mitarbeiter.