Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. September 1994
§ 8
§ 8 – Ämterbewertung
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
Kurz erklärt
- § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt auch für Postnachfolgeunternehmen.
- Gleichwertige Tätigkeiten in diesen Unternehmen werden als amtsgemäße Funktionen anerkannt.
- Eine Tätigkeit kann mehreren Ämtern zugeordnet werden.
- Maximal können bis zu fünf Ämter einer Tätigkeit zugeordnet werden.
- Dies betrifft die Besoldung und Einstufung der Mitarbeiter.