§ 5 – Berufliches Fortkommen
(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden. (2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden. (3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zur Auswahl stehen. (4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt das Postnachfolgeunternehmen die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Kurz erklärt
- Beamte dürfen wegen ihrer Stellung oder Rechte nicht benachteiligt werden.
- Alle Stellen sollen ausgeschrieben werden, einschließlich der Zuordnung zu Besoldungsgruppen.
- Entscheidungen über Beförderungen müssen nach Eignung, Befähigung und Leistung getroffen werden.
- Bei Auswahl zwischen Beamten und Arbeitnehmern gelten die gleichen Kriterien.
- Im Streitfall muss das Unternehmen beweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht auf dem Beamtenstatus basiert.