Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 10

§ 10 – Besoldungsrechtliche Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden. (2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden. (3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. (4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung. (5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich. (6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Sonderzahlungen und Zuschläge für Beamte regeln, ohne Zustimmung des Bundesrates.
  • Leistungszulagen und -prämien sind nicht erlaubt.
  • Zusätzliche Bezüge von Beamten bei Postnachfolgeunternehmen werden auf die Besoldung angerechnet, es sei denn, das Ministerium entscheidet anders.
  • Beamte, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eine Stellenzulage hatten, behalten diese, solange sie im Postnachfolgeunternehmen arbeiten.
  • Einkünfte aus einem anderen Dienstverhältnis während eines Sonderurlaubs werden auf die Dienstbezüge angerechnet.