Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 18

§ 18 – Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung

(1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig. (2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder in dessen Vorstand.

Kurz erklärt

  • Das Postnachfolgeunternehmen zahlt für Beamte mit Anspruch auf Altersgeld an die Postbeamtenversorgungskasse.
  • Die Zahlung entspricht dem Betrag, der bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung fällig wäre.
  • Diese Zahlung muss drei Monate nach der Entlassung des Beamten erfolgen.
  • Beamte ohne Anspruch auf Altersgeld werden ebenfalls nachversichert, wenn sie aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden.
  • Dies gilt auch, wenn sie dauerhaft in ein Arbeitsverhältnis beim Postnachfolgeunternehmen wechseln.