§ 17 – Weiterbeschäftigte Beamte
(1) Die Tätigkeit als Beamter bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. (2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einem Postnachfolgeunternehmen, bei der Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einem oder mehreren Postnachfolgeunternehmen gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäftigungen nach der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes.
Kurz erklärt
- Die Tätigkeit als Beamter bei einem Postnachfolgeunternehmen zählt als Dienstzeit im öffentlichen Dienst.
- Ruhestandsbeamte, die zuvor bei bestimmten Postunternehmen gearbeitet haben, können weiterhin beschäftigt werden.
- Diese Beschäftigung wird wie eine Verwendung im öffentlichen Dienst betrachtet.
- Die Regelung gilt auch für Beschäftigungen nach dem Ende eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses.
- Es betrifft auch außertarifliche Angestelltenverhältnisse nach dem Postverfassungsgesetz.