Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. September 1994
§ 30
§ 30 – Besetzung der Einigungsstelle
In Angelegenheiten des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und den Vertretern der Beamten im Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des zuständigen Verwaltungsgerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Einigungsstelle ein Beamter befinden
Kurz erklärt
- Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und den Beamtenvertretern bestellt werden.
- Es gibt einen unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen.
- Wenn keine Einigung über den Vorsitzenden erzielt wird, bestellt der Präsident des zuständigen Verwaltungsgerichts diesen.
- Der Betriebsrat muss einen Beamten unter den von ihm bestellten Beisitzern der Einigungsstelle haben, wenn er zuständig ist.
- Die Regelungen beziehen sich auf bestimmte Paragraphen des Bundespersonalvertretungsgesetzes.