Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. September 1994
§ 37
§ 37 – Schwerbehindertenvertretung
Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.
Kurz erklärt
- Die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen wird vorbereitet.
- Die Regelungen dafür stammen aus dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs.
- Auch die Wahlordnung für die Schwerbehindertenvertretung ist relevant.
- Es gibt spezifische Vorschriften, die beachtet werden müssen.
- Die Vorbereitung erfolgt gemäß diesen gesetzlichen Vorgaben.