Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 37

§ 37 – Schwerbehindertenvertretung

Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.

Kurz erklärt

  • Die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen wird vorbereitet.
  • Die Regelungen dafür stammen aus dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs.
  • Auch die Wahlordnung für die Schwerbehindertenvertretung ist relevant.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die beachtet werden müssen.
  • Die Vorbereitung erfolgt gemäß diesen gesetzlichen Vorgaben.