Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. September 1994
§ 34
§ 34 – Änderung der Wahlordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zu den Betriebsräten der Unternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann spezielle Regeln für Betriebsratswahlen erlassen.
- Diese Regeln gelten für die Unternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG und Deutsche Telekom AG.
- Die Erlaubnis zur Regelung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Die neuen Vorschriften weichen von den üblichen Wahlordnungen ab.
- Der Bundesrat muss der Rechtsverordnung nicht zustimmen.