Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 2001
§ 14

§ 14 – Verfahren bei der Stimmauszählung

(1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. (2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

Kurz erklärt

  • Nach der Öffnung der Wahlurne zählt der Wahlvorstand die Stimmen für jede Vorschlagsliste.
  • Die Gültigkeit der Stimmzettel wird überprüft.
  • Wenn mehrere Stimmzettel in einem Wahlumschlag sind, werden sie nur gezählt, wenn sie identisch sind.
  • Stimmen, die nicht übereinstimmen, gelten als ungültig.
  • Der Wahlvorstand führt die Zählung der Stimmen durch.