Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 2001
§ 11

§ 11 – Stimmabgabe

(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. (3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist. (4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

Kurz erklärt

  • Wähler können ihre Stimme nur für eine gültige Vorschlagsliste abgeben.
  • Stimmzettel müssen die Vorschlagslisten in einer bestimmten Reihenfolge und mit den Namen der ersten beiden Bewerber enthalten.
  • Alle Stimmzettel müssen gleich groß, gleichfarbig und gleich beschriftet sein.
  • Wähler kennzeichnen ihre Wahl durch Ankreuzen und falten den Stimmzettel so, dass ihre Stimme nicht sichtbar ist.
  • Ungültige Stimmzettel sind solche mit besonderen Merkmalen oder unklaren Angaben.