§ 40 – Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63 Abs. 5 des Gesetzes).
Kurz erklärt
- In Betrieben mit 5 bis 100 Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung einfach gewählt.
- Bei der Wahl müssen die Ausbildungsberufe der Kandidaten auf den Wahlvorschlägen und Stimmzetteln angegeben werden.
- Das vereinfachte Wahlverfahren kann auch in Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern angewendet werden, wenn Arbeitgeber und Wahlvorstand zustimmen.
- Die Regelungen für das Wahlverfahren gelten entsprechend für beide Betriebsgrößen.
- Es sind spezielle Paragraphen des Gesetzes zu beachten, die das Verfahren näher regeln.