Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 2001
§ 41
§ 41 – Berechnung der Fristen
(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen.
Kurz erklärt
- Die Fristen in dieser Verordnung werden nach den §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet.
- Der Wahlvorstand kann eine Uhrzeit festlegen, bis zu der bestimmte Erklärungen eingereicht werden müssen.
- Diese Uhrzeit muss nach dem Ende der Arbeitszeit der meisten Wählerinnen und Wähler liegen.
- Es gibt spezifische Paragraphen, für die diese Regelung gilt.
- Der letzte Tag einer Frist wird durch den Wahlvorstand bestimmt.