Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 2001
§ 10

§ 10 – Bekanntmachung der Vorschlagslisten

(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. (2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3.

Kurz erklärt

  • Nach bestimmten Fristen ermittelt der Wahlvorstand die Reihenfolge der Ordnungsnummern für die Vorschlagslisten durch Los.
  • Die Vertreter der Listen werden rechtzeitig zur Auslosung eingeladen.
  • Eine Woche vor der Stimmabgabe müssen die gültigen Vorschlagslisten bekannt gegeben werden.
  • Die Bekanntgabe erfolgt in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben.
  • Dies gilt bis zum Abschluss der Stimmabgabe.