Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 2001
§ 37
§ 37 – Wahlverfahren
Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.
Kurz erklärt
- Arbeitgeber und Wahlvorstand können ein vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat vereinbaren.
- Dies gilt für Betriebe mit normalerweise 101 bis 200 wahlberechtigten Personen.
- Die Regelung ist in § 14a Abs. 5 des Gesetzes festgelegt.
- Das Wahlverfahren folgt den Bestimmungen in § 36.
- Es handelt sich um eine spezielle Vorgehensweise zur Wahl des Betriebsrats.