Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 2001
§ 37

§ 37 – Wahlverfahren

Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber und Wahlvorstand können ein vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat vereinbaren.
  • Dies gilt für Betriebe mit normalerweise 101 bis 200 wahlberechtigten Personen.
  • Die Regelung ist in § 14a Abs. 5 des Gesetzes festgelegt.
  • Das Wahlverfahren folgt den Bestimmungen in § 36.
  • Es handelt sich um eine spezielle Vorgehensweise zur Wahl des Betriebsrats.