Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 2001
§ 21
§ 21 – Stimmauszählung
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Nach der Öffnung der Wahlurne werden die Stimmzettel entnommen.
- Der Wahlvorstand zählt die Stimmen für jede Kandidatin und jeden Kandidaten.
- Die Regelungen aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind ebenfalls anzuwenden.
- Die Stimmen werden zusammengezählt.
- Der Prozess erfolgt unter Aufsicht des Wahlvorstands.