Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 2001
§ 21

§ 21 – Stimmauszählung

Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Nach der Öffnung der Wahlurne werden die Stimmzettel entnommen.
  • Der Wahlvorstand zählt die Stimmen für jede Kandidatin und jeden Kandidaten.
  • Die Regelungen aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind ebenfalls anzuwenden.
  • Die Stimmen werden zusammengezählt.
  • Der Prozess erfolgt unter Aufsicht des Wahlvorstands.