§ 8 – Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, normal normal auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, normal normal die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. normal normal normal arabic (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, normal normal wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, normal normal wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, normal normal normal arabic falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
Kurz erklärt
- Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie nicht rechtzeitig eingereicht werden.
- Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge auf der Liste stehen.
- Die Liste muss die erforderliche Anzahl an Unterschriften enthalten.
- Ungültig sind auch Listen, wenn die Bewerber nicht korrekt bezeichnet sind oder keine schriftliche Zustimmung vorliegt.
- Mängel müssen innerhalb von drei Arbeitstagen behoben werden, sonst ist die Liste ungültig.