§ 24 – Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen das Wahlausschreiben, normal normal die Vorschlagslisten, normal normal den Stimmzettel und den Wahlumschlag, normal normal eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie normal normal einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, normal normal normal arabic auszuhändigen oder zu übersenden. Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken. (2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte, oder normal vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, normal arabic voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wahlberechtigte, die bei der Wahl abwesend sind, können auf Antrag die notwendigen Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe erhalten.
- Diese Unterlagen umfassen Wahlausschreiben, Vorschlagslisten, Stimmzettel, Wahlumschläge und eine Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe.
- Der Wahlvorstand muss die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste vermerken.
- Wahlberechtigte, die voraussichtlich nicht anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen automatisch, ohne einen Antrag stellen zu müssen.
- In abgelegenen Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.