§ 25 – Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist, normal normal die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und normal normal den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. normal normal normal arabic Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.
Kurz erklärt
- Wähler kennzeichnen den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet.
- Der Stimmzettel muss so gefaltet werden, dass die Stimme erst nach dem Auseinanderfalten sichtbar ist.
- Wähler unterschreiben eine vorgedruckte Erklärung mit Ort und Datum.
- Der Wahlumschlag und die unterschriebene Erklärung müssen in einem Freiumschlag verschlossen werden.
- Wähler können eine Vertrauensperson mit bestimmten Aufgaben betrauen.