Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 2001
§ 20

§ 20 – Stimmabgabe

(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. (3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wähler können nur für Kandidaten stimmen, die auf der eingereichten Vorschlagsliste stehen.
  • Die Stimmzettel müssen die Kandidaten mit Namen und Beschäftigungsart in der Reihenfolge der Vorschlagsliste auflisten.
  • Wähler kennzeichnen ihre Auswahl durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel.
  • Der Stimmzettel muss so gefaltet werden, dass die Stimme nicht sichtbar ist.
  • Es dürfen nicht mehr Kandidaten angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder gewählt werden sollen.