§ 39 – Durchführung der Wahl
(1) Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern die Wahl nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 63 Absatz 4 und 5 des Gesetzes). § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. (2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann die Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. (3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. § 20 Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist. (4) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.
Kurz erklärt
- Bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen Vorschlagslisten erstellt werden, wenn mehr als drei Mitglieder gewählt werden.
- Jede Vorschlagsliste muss den Ausbildungsberuf der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
- Wähler können nur für eine Vorschlagsliste stimmen, wenn mehrere gültige Listen eingereicht wurden.
- Bei nur einer gültigen Vorschlagsliste können Stimmen nur für die dort aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgegeben werden.
- Für die schriftliche Stimmabgabe gelten bestimmte Regelungen, die ebenfalls beachtet werden müssen.