Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 2001
§ 18

§ 18 – Bekanntmachung der Gewählten

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

Kurz erklärt

  • Die Namen der Betriebsratsmitglieder müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
  • Dies geschieht durch einen Aushang, der zwei Wochen lang sichtbar ist.
  • Der Aushang erfolgt ähnlich wie das Wahlausschreiben.
  • Eine Abschrift der Wahlniederschrift muss an den Arbeitgeber geschickt werden.
  • Auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erhalten eine Abschrift.