Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 2001
§ 18
§ 18 – Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
Kurz erklärt
- Die Namen der Betriebsratsmitglieder müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
- Dies geschieht durch einen Aushang, der zwei Wochen lang sichtbar ist.
- Der Aushang erfolgt ähnlich wie das Wahlausschreiben.
- Eine Abschrift der Wahlniederschrift muss an den Arbeitgeber geschickt werden.
- Auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erhalten eine Abschrift.