§ 16 – Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; normal normal die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen; normal normal die berechneten Höchstzahlen; normal normal die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber; normal normal gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Kurz erklärt
- Der Wahlvorstand erstellt ein Protokoll nach der Wahl der Betriebsratsmitglieder.
- Im Protokoll werden die Gesamtzahl der Stimmen und die gültigen Stimmen festgehalten.
- Es werden die Stimmenzahlen für jede Liste und die berechneten Höchstzahlen dokumentiert.
- Das Protokoll enthält auch die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder und eventuelle Zwischenfälle während der Wahl.
- Das Protokoll muss von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterschrieben werden.