§ 26 – Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt. (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
Kurz erklärt
- Zu Beginn der Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand die eingegangenen Freiumschläge.
- Der Wahlvorstand entnimmt die Wahlumschläge und prüft die schriftlichen Stimmabgaben.
- Bei ordnungsgemäßer Stimmabgabe wird dies in der Wählerliste vermerkt und die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt.
- Mehrere gekennzeichnete Stimmzettel in einem Wahlumschlag werden zusammen in die Wahlurne gelegt.
- Verspätet eingehende Briefumschläge werden ungeöffnet dokumentiert und nach einem Monat vernichtet, wenn die Wahl nicht angefochten wird.