Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 2001
§ 28

§ 28 – Einladung zur Wahlversammlung

(1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten: a) Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands; normal normal b) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes); normal normal c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen; normal normal d) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen. normal normal normal arabic (2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.

Kurz erklärt

  • Drei wahlberechtigte Personen oder eine Gewerkschaft können die Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einberufen.
  • Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Versammlung erfolgen und im Betrieb ausgehängt sowie zusätzlich digital bekannt gemacht werden.
  • Die Einladung muss Informationen über Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung enthalten.
  • Wahlvorschläge für den Betriebsrat können bis zum Ende der Versammlung eingereicht werden und müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, außer in kleinen Betrieben.
  • Der Arbeitgeber muss der einladenden Stelle sofort nach Aushang der Einladung die benötigten Unterlagen für die Wählerliste in einem versiegelten Umschlag übergeben.