Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 2001
§ 13
§ 13 – Öffentliche Stimmauszählung
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.
Kurz erklärt
- Nach der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen sofort öffentlich aus.
- Das Wahlergebnis wird nach der Auszählung bekannt gegeben.
- Wenn schriftliche Stimmen abgegeben wurden, wird ein spezielles Verfahren durchgeführt.
- Dieses spezielle Verfahren erfolgt vor der Stimmauszählung.
- Der Wahlvorstand ist für die Auszählung und Bekanntgabe verantwortlich.