§ 43 – Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung
(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 298a der Zivilprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Kurz erklärt
- Dokumente, die als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt und übermittelt werden.
- Auch Dokumente, die als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden.
- Die bestehenden Geheimschutzvorschriften für Verschlusssachen bleiben weiterhin gültig.
- Die Bundesregierung und die Landesregierungen können per Rechtsverordnung festlegen, dass elektronisch angelegte Akten bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden.
- Diese Regelungen können auf bestimmte Gerichte oder Verfahren beschränkt werden, und die Bundesregierung benötigt dafür keine Zustimmung des Bundesrates.