Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 9

§ 9 – zpoeg

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

Kurz erklärt

  • Das oberste Landesgericht entscheidet über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
  • Es kann auch zuständig sein, wenn ein Oberlandesgericht in seinem Bezirk entscheiden müsste.
  • Diese Regelung gilt unabhängig von den üblichen Zuständigkeitsvorschriften.
  • Das oberste Landesgericht hat somit eine übergeordnete Rolle in solchen Fällen.
  • Die Entscheidung betrifft die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren.