Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 9
§ 9 – zpoeg
Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
Kurz erklärt
- Das oberste Landesgericht entscheidet über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
- Es kann auch zuständig sein, wenn ein Oberlandesgericht in seinem Bezirk entscheiden müsste.
- Diese Regelung gilt unabhängig von den üblichen Zuständigkeitsvorschriften.
- Das oberste Landesgericht hat somit eine übergeordnete Rolle in solchen Fällen.
- Die Entscheidung betrifft die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren.