Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 38a
§ 38a – zpoeg
(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Für Zurückweisungsbeschlüsse vor dem 27. Oktober 2011 gilt eine alte Regelung weiter.
- § 522 Absatz 3 bleibt für diese Beschlüsse in der vorherigen Fassung gültig.
- Urteile, bei denen eine bestimmte Frist am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, unterliegen anderen Regelungen.
- § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung findet auf diese Urteile keine Anwendung.
- Die Regelungen betreffen spezifische Zeitpunkte und Fristen im Zivilprozessrecht.