Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 37

§ 37 – Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.

Kurz erklärt

  • § 799a der Zivilprozessordnung regelt die Vollstreckung aus Urkunden.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn die Vollstreckung vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt wurde.
  • Das bedeutet, dass frühere Entscheidungen zur Unzulässigkeit der Vollstreckung Vorrang haben.
  • Der Stichtag ist der 19. August 2008.
  • In solchen Fällen findet § 799a keine Anwendung.