Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 24

§ 24 – zpoeg

Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Abschnitt betrifft Räumungsrechtsstreitigkeiten.
  • Diese Streitigkeiten müssen vor dem 1. September 2001 begonnen haben.
  • Bestimmte Paragraphen der Zivilprozessordnung sind relevant.
  • Die genannten Paragraphen gelten in der Fassung bis zum 1. September 2001.
  • Es handelt sich um Regelungen zu Verfahren und Fristen.