Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 27
§ 27 – zpoeg
Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessordnung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurde, finden die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.
Kurz erklärt
- Für vereinfachte Verfahren zum Unterhalt von Minderjährigen gelten spezielle Regeln.
- Diese Regeln sind in den §§ 645 bis 660 der Zivilprozessordnung festgelegt.
- Wenn der Antrag auf Unterhalt vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurde, bleibt die alte Regelung gültig.
- Die alte Regelung bezieht sich auf den Stand vom 31. Dezember 2001.
- Dies betrifft nur die Verfahren, die vor dem genannten Datum gestartet wurden.