Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 45

§ 45 – Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.

Kurz erklärt

  • Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist möglich.
  • Ein Vollstreckungstitel muss gegen alle Gesellschafter gerichtet sein.
  • Der Titel muss vor dem 1. Januar 2024 erwirkt worden sein.
  • Es handelt sich um eine Regelung gemäß § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Vorschrift betrifft rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts.