Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 40
§ 40 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.
- Diese Regelungen stammen aus verschiedenen Gesetzen, darunter die Zivilprozessordnung und die Bundesrechtsanwaltsordnung.
- Die genannten Paragraphen sind in der Fassung bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden als besonderer Rechtszug betrachtet.
- Es gibt spezifische Vorschriften für unterschiedliche Rechtsgebiete, die in diesem Zusammenhang relevant sind.