Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 41
§ 41 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Sachverständige, die vor dem 15. Oktober 2016 ernannt wurden, unterliegen bestimmten Regelungen.
- Diese Regelungen stammen aus der Zivilprozessordnung.
- Es gilt die Fassung der Zivilprozessordnung bis zum 15. Oktober 2016.
- § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sind relevant.
- Die Bestimmungen sind für diese Sachverständigen weiterhin gültig.