Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 42

§ 42 – Informationspflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Anfrage die Informationen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59).

Kurz erklärt

  • Die Länder müssen Informationen an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermitteln.
  • Dies geschieht auf Anfrage des Ministeriums.
  • Die Informationen beziehen sich auf Artikel 53 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 655/2014.
  • Die Verordnung betrifft ein Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung.
  • Ziel ist die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen.