§ 23 – Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten
(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 902 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt. (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.
Kurz erklärt
- Staatliche Soforthilfen für Betroffene von Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 werden wie unpfändbare Beträge behandelt.
- Diese Hilfen dienen zur Unterstützung von Bürgern und Unternehmen in Notlagen.
- Kreditinstitute müssen die Soforthilfen auszahlen, wenn der Schuldner nachweist, dass sie unpfändbar sind.
- Der Nachweis kann durch einen Bewilligungsbescheid oder Kontoauszug erfolgen.
- Die Regelungen gelten nicht für Pfändungen, die aufgrund von Rückforderungen dieser Soforthilfen erfolgen.