Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 24
§ 24 – zpoeg
Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Abschnitt betrifft Räumungsrechtsstreitigkeiten.
- Diese Streitigkeiten müssen vor dem 1. September 2001 begonnen haben.
- Bestimmte Paragraphen der Zivilprozessordnung sind relevant.
- Die genannten Paragraphen gelten in der Fassung bis zum 1. September 2001.
- Es handelt sich um Regelungen zu Verfahren und Fristen.