Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 37a
§ 37a – Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe
Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Änderungen der Beträge nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung werden durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen geregelt.
- Wenn diese Änderungen dazu führen, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, gilt dies rückwirkend.
- Der Rückwirkungszeitraum beginnt am 1. Januar 2011.
- Betroffene müssen einen Antrag stellen, um von dieser Regelung zu profitieren.
- Die Regelung betrifft das Zweite und Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch.