Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 37b
§ 37b – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)
§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Kurz erklärt
- § 273a der Zivilprozessordnung gilt auch für laufende Verfahren ab dem 1. April 2025.
- Verfahren, die bis zu diesem Datum anhängig sind, unterliegen den bisherigen Regelungen.
- Der Stichtag für die Anwendung von § 273a ist der 1. April 2025.
- Alle Verfahren, die an diesem Datum laufen, werden nach den alten Vorschriften behandelt, außer § 273a.
- Es gibt keine Übergangsregelungen für andere Vorschriften nach dem 1. April 2025.