Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 38
§ 38 – Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.
Kurz erklärt
- Kreditinstitute müssen Kontoinhaber informieren.
- Pfändungsschutz gilt nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k ZPO.
- Diese Regelung trat am 1. Januar 2012 in Kraft.
- Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ist ebenfalls betroffen.
- Die Information muss bis spätestens 30. November 2011 in Textform erfolgen.