§ 32 – Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
(1) Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, im Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat. (2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter, die §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 23 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Wenn die mündliche Verhandlung vor dem 1. März 1993 abgeschlossen wurde, gelten die alten Vorschriften für Berufungen.
- Im schriftlichen Verfahren ersetzt der Zeitpunkt der Einreichung von Schriftsätzen den Schluss der mündlichen Verhandlung.
- Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten spezielle Vorschriften für das Verfahren vor dem Einzelrichter.
- Die relevanten Vorschriften sind die, die bis zum 1. März 1993 in Kraft waren.
- Bestimmte Paragraphen der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sind weiterhin gültig.