Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 31
§ 31 – zpoeg
Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift: Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften.
Kurz erklärt
- Das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren trat am 16. August 2005 in Kraft.
- Für Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 beginnen, gilt eine spezielle Regelung.
- § 32b der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung, wenn bereits mindestens zehn ähnliche Verfahren bei einem anderen Gericht anhängig sind.
- Die Voraussetzungen für ein Musterverfahren müssen in diesen Fällen ebenfalls erfüllt sein.
- Die Zuständigkeit der Gerichte bleibt nach den bisherigen Vorschriften geregelt.