Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 30
§ 30 – zpoeg
Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende Übergangsvorschrift: Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
Kurz erklärt
- Für bestimmte Artikel des Justizkommunikationsgesetzes gibt es eine Übergangsregelung.
- Wenn einer Partei vor Inkrafttreten des Gesetzes Prozesskostenhilfe gewährt wurde, bleibt das alte Recht gültig.
- Das Datum des Bewilligungsbeschlusses ist entscheidend für die Anwendung des alten Rechts.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden als besonderer Rechtszug betrachtet.
- Diese Regelung betrifft die Anwendung des Rechts in laufenden Verfahren.